Urteil des BGH. vom 02.07.2009 (Az.
Durch ein sog. Anerkenntnisurteil des Bundesgerichtshofes vom 29.07.2009 (Az.: I ZR 22/07) ist nun die Entscheidung des Landgerichtes Bamberg vom 08.02.2006 (Az.: 2 O 764/04) rechtskräftig geworden.
Danach muss der Versicherer bei einer unterjährigen Zahlungsweise verbunden mit einem Ratenzahlungszuschlag den Effektivzins angeben, wenn die Versicherungsprämie als Jahresprämie kalkuliert ist.
Erfolgt diese Angabe nicht, kann der Versicherungsnehmer in bestimmten Fällen Geld zurückfordern oder ggfls. den Vertrag widerrufen.
Auf jeden Fall bedarf es der Prüfung des Einzelfalles.
Weitere Informationen finden Sie unter:
http://www.daserste.de/plusminus/
Rechtsanwalt Dr. Fiala hat dieses Urteil ausgegraben.
Der Bundesgerichtshof hatte das Urteil nicht veröffentlicht.
Der Rechtsstreitpartner Versicherungsgesellschaft hatte offensichtlich ein Interesse an der Nichtveröffentlichung.
Meine Kanzlei kann für Sie prüfen, ob die Voraussetzung für eine Erstattung des zu viel gezahlten Prämienzuschlages besteht und ggf. für Sie den überzahlten Betrag zurückfordern.
Entscheidung des OLG Hamburg (Az :9 U 77/09)
Ihre Wertsachen, wie Bargeld, Schmuck oder Kunstgegenstände, sind meist in Entschädigungsgrenzen unterhalb der Versicherungssumme versichert.
Klar geregelte Entschädigungsgrenzen sind zulässig, da sie für den Versicherungsnehmer weder überraschend noch unverständlich sind.